Die Statuten des Reitverein Sense

REITVEREIN DER SENSE

 

 

 

I. ZWECK DER VEREINS

 

Art. 1

Die Ausbildung seiner Mitglieder im Reiten, Durchführen von Springkonkurrenzen, Orientierungsritten, etc. und Beteiligung an verschiedenen Anlässen sowie die Pflege kameradschaftlichen Geistes zu fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN

 

Art. 2

Der Verein kennt Aktiv- Passiv- und Ehrenmitglieder.

 

a) Aktivmitglieder mit Stimmrecht

Aktives Mitglied kann jede handlungsfähige Person werden, die ein Pferd besitzt, oder die Gelegenheit hat, ein solches zu benützen, um die vom Verein organisierten Übungen mitzumachen.

 

b) Passivmitglieder ohne Stimmrecht

Freunde und Gönner des Vereins.

 

c) Ehrenmitglieder mit Stimmrecht

Mitglieder und Gönner, die sich um den Verein oder die Verwirklichung seiner Ziele besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie haben alle Rechte der Aktivmitglieder ohne deren Pflichten.

 

Art. 3

Aufnahme und Entlassungen von Mitgliedern erfolgen auf schriftlichen Antrag hin durch den Vorstand. Die Mutationen müssen bei der nächsten GV bestätigt werden. Austrittsgesuche mit Begründung müssen auf den 31. Dezember des Kalenderjahres eingereicht werden.

 

Ausschluss. Mitglieder, die wegen grober Verletzungen der Vereinsinteressen zu Klage Anlass geben oder Achtung und Vertrauen eingebüsst haben, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wer mit den Jahresbeiträgen länger als 3 Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung diese nicht bezahlet, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, werden aber nicht von der Bezahlung fälliger Verpflichtungen entbunden.

 

 

 

III. FINANZEN

 

Art. 4

Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Mitgliederbeiträge

b) Passivmitgliederbeiträge

c) Gönnerbeiträge

d) Vermögensertrag

 

Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt und an der GV eingezogen.

 

Art. 5

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.

 

 

 

IV. DIE ORGANISATION DES VEREINS

 

Art. 6

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. Präsident

2. Vizepräsident

3. Kassier

4. Sekretär

5. 2 Materialverwalter

6. Beisitzer

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in offener Abstimmung durch die GV gewählt und besteht aus 7 Mitgliedern. Er ist für weitere Amtsperioden wieder wählbar. Wird ein Mitglied in den Vorstand gewählt ist es verpflichtet, wenigstens während einer Amtsperiode nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Der Vorstand hat die Kompetenz, bis Fr. 500.- frei zu verfügen. Der Übungsleiter wird vom Vorstand ernannt. Dessen Anordnungen ist Folge zu leisten.

 

Art. 7

Die Generalversammlung findet ordnungsgemäss jährlich statt und erledigt folgende Geschäfte:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV

2. Jahresbericht des Vorstandes

3. Verlesen der Jahresrechnung und Revisorenbericht

4. Wahl des Vorstandes und der Revisoren

5. Jahresprogramm und Ehrungen

6. Verschiedenes

 

Die an der GV anwesenden Mitglieder sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlussfähig, bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.

 

Art. 8

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren und einer Ersatzperson, die durch die GV auf 2 Jahre gewählt werden. Sie erstattet Bericht z.h. der GV und unterzeichnet die Jahresrechnung.

 

Art. 9

Die Kommission für besondere Anlässe und Aufgaben kann vom Vorstand bestellt werden, deren Aufgaben und Kompetenzen genau zu umschreiben sind.

 

Art. 10

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

 

Art. 11

Wenn ein Mitglied 70 % der Reitübungen im Jahr besucht hat, hat es Anspruch auf eine Auszeichnung. Hat ein Mitglied 5 x 70 % der Übungen besucht, hat es Anrecht auf ein Diplom.

 

Art. 12

Bei Springkonkurrenzen haben Ehren- und Passivmitglieder freien Zutritt. Zu Vereinsübungen werden die Aktivmitglieder durch Karten aufgeboten. Für Veranstaltungen und Anlässe werden die Ehren- und Passivmitglieder durch persönliche Einladung in Kenntnis gesetzt.

 

 

 

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 13

Die Auflösung des Vereins kann anlässlich einer GV nur mit Zustimmung von wenigstens 3/4 der anwesenden Aktivmitglieder erfolgen. Die GV entscheidet alsdann über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.

 

Art. 14

Vorliegende Statuten ersetzten diejenigen vom 16. Januar 1965 und treten sofort in Kraft.

 

Tafers, den 10. Februar 1973
 
Der Präsident:                                 Der Sekretär:
H. Studer                                          M. Schaller