Die Statuten des Reitverein Sense

REITVEREIN DER SENSE

 

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Unter der Bezeichnung Reitverein der Sense besteht ein Verein mit Sitz im Sensebezirk des Kantons Freiburg gemäss Art. 60 ZGB unter vorliegenden Statuten. Der Verein wurde 1913 gegründet.

 

Der Reitverein der Sense ist Mitglied von Pferdesportverbänden und unterzieht sich deren Stauten und allgemeinen Reglementen.

Art. 2

Der Verein bezweckt

  1. Den Zusammenschluss von Pferdebegeisterten, die Pflege und Förderung kameradschaftlichen Geistes und den Erhalt des Reitsports.
  2. Die Durchführung von Veranstaltungen wie Spring-, Dressur- und allgemeinen Reitkursen, die Durchführung von Springkonkurrenzen, Ausritten, theoretischen Kursen sowie diversen weiteren Anlässen.
  3. Die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder und der Reiterwelt gegenüber Behörden, Verbänden und weiteren Organisationen.

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN

Art. 3

Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften

  1.  Aktivmitglieder
  2.  Junior/-innen
  3.  Ehrenmitglieder
  4.  Passivmitglieder

 

 

1. Abschnitt: Ein- und Austritt

Art. 4

Aktives Mitglied kann jede handlungsfähige Person werden. Über die Aufnahme als Aktivmitglied und Junior/Juniorin in den Verein entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung auf Grund eines schriftlichen an den Vorstand zu richtenden Aufnahmegesuchs bis mindestens 30 Tage vor der Durchführung der Versammlung.

 

Der Übertritt der Junioren/Juniorinnen zu Aktivmitgliedern erfolgt automatisch nach Ablauf desjenigen Jahres, in welcher er/sie das 21. Lebensjahr erreicht hat.

 

Bei Minderjährigen hat der Erziehungsberechtigte und/oder die Erziehungsberechtigte im Aufnahmegesuch schriftlich seine Zustimmung zu geben.

Art. 5

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes und/oder von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle Personen ernannt werden, die sich über mehrere Jahre besonders für den Erhalt und die Führung des Vereins eingesetzt haben. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Ehrenmitgliedschaft.

Art. 6

Über die Aufnahme als Passivmitglied in den Verein entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen an den Vorstand zu richtenden Aufnahmegesuchs.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Art. 8

Der Austritt oder der Übertritt zur Passivmitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zu melden.

 

Der Austritt kann jederzeit auf Grund einer schriftlichen an den Vorstand gerichteten Austritterklärung mit Begründung bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung der Mitgliederversammlung eigereicht werden. Ansonsten läuft die Mitgliedschaft für ein weiteres Jahr weiter. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 9

Mitglieder, die wegen grober Verletzungen der Vereinsinteressen zu Klage Anlass geben, die im Rahmen der Statuten gefasste Beschlüsse übertreten, sich bei der Ausübung des Reitsports grobe Verstösse gegen die Vorschriften (gemäss Generalreglement SVPS, 2024) zuschulden kommen lassen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Wer den Mitgliederbeitrag nicht oder nur auf Betreibung bezahlt, mit den Mitgliederbeiträgen länger als zwei Jahre im Rückstand ist und trotz Mahnung diese nicht bezahlet, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds ist an der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu informieren.

Art. 10

Austretende oder ausgeschlossenen Vereinsmitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, werden aber nicht von der Bezahlung fälliger Verpflichtungen entbunden.

 

 

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten

Art. 11

Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Junioren/Juniorinnen über 18 Jahren haben volles Stimmrecht und aktives Wahlrecht.

Art. 12

Aktivmitglieder nehmen an den vom Verein organisierten Veranstaltungen und Anlässen teil. Sie leisten einen Beitrag an die Kosten der vom Verein ausgeschriebenen Reitkurse und helfen bei der Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen mit.

 

Aktivmitglieder sind in jedem Fall beitragspflichtig gemäss gültigem Beschluss der Mitgliederversammlung, ausgenommen sie gehören dem Vorstand an.

Art. 13

Junioren/Juniorinnen erhalten vergünstigte Teilnahmebedingungen an Reitkursen. Ab 18 Jahren haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder und können dem Vorstand beitreten. Junioren/Juniorinnen unter 18 Jahren können als Beisitzer/Beisitzerin im Vorstand beitreten.

Art. 14

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Aktivmitglieder ohne deren Pflichten.

Art. 15

Passivmitglieder unterstützen den Verein mit einem Mitgliederbeitrag. Sie haben keine aktive Teilnahmeberechtigung an internen pferdesportlichen Veranstaltungen des Vereins. An allen übrigen durchgeführten Anlässen sind sie teilnahmeberechtigt. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

Art. 16

Vereinsmitglieder haben das Recht, anlässlich der ordentlichen Generalversammlung Einsicht in sämtliche Rechnungsbücher und Dokumente des Vereins zu nehmen.

Art. 17

Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören insbesondere

  1.  die Bezahlung der Beiträge gemäss gültigem Beschluss der Mitgliederversammlung;
  2.  der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Vereinsmitglieder, die an Reitkursen teilnehmen, wobei die Prämien zu ihren Lasten gehen;
  3.  der Besuch der Mitgliederversammlung;
  4.  an den Vereinsanlässen teilzunehmen, insbesondere Helfereinsätze an Vereinsanlässen zu leisten.

 

 

III. DIE ORGANISATION DES VEREINS

Art. 18

Die Organe des Vereins sind

  1.  die Mitgliederversammlung
  2.  der Vorstand
  3.  die Rechnungsrevisoren als Kontrollorgane

 

 

1. Abschnitt: Die Mitgliederversammlung

Art. 19

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich vom Vorstand einberufen.

Art. 20

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.

Art. 21

In ihre Zuständigkeit fallen folgende Aufgaben:

  1.  Wahl, Kontrolle und Abberufung des Vorstandes
  2.  Wahl der Rechnungsrevisoren
  3.  Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  4.  Beschluss über den Jahresbericht des Vorstandes
  5.  Beschluss über die Jahresrechnung und das Budget
  6.  Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  7.  Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8.  Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9.  Änderungen der Statuten
  10.  Beschlussfassung über den Beitritt zu Organisationen, die die Förderung des Reitsports bezwecken
  11.  Auflösung des Vereins
  12.  Beschlussfassung über weitere, ihr vorgelegte Geschäfte

Art. 22

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr statt. Die Vereinsmitglieder sind dazu unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.

 

Die Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, welche auf der Traktandenliste mit der Einladung aufgeführt sind. Anträge müssen beim Vorstand mindestens 30 Tage vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

Kann keine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden, können Beschlüsse per Zirkularbeschluss gefasst werden.

Art. 23

Jede gemäss Statuten einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder, insofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Bei einem Co-Präsidium gilt für den Stichentscheid an der Mitgliederversammlung Art. 30 Absatz 3 sinngemäss.

 

Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Junioren/Juniorinnen über 18 Jahren haben jeweils eine Stimme. Stimmenvertretungen sind nicht zulässig.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangen.

Art. 24

Durch Verfügung des Präsidenten/der Präsidentin, auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Art. 25

Bei Statutenänderungen und Ausschluss von Mitgliedern ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit aller Anwesenden erforderlich.

 

 

2. Abschnitt: Der Vorstand

Art. 26

Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal neun Mitgliedern, mindestens jedoch aus

  1.  Präsident/-in
  2.  Vizepräsident/-in
  3.  Sekretär/-in
  4.  Kassier/-in

Über weitere Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 27

Der Präsident/die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Co-Präsidium ist möglich und von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Bei einem Co-Präsidium ist die Position des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin nicht zwingend zu besetzen.

 

Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und teilt die ihm zugetragenen Aufgaben intern auf.

Art. 28

Der Vorstand wird für eine Periode von 2 Jahren in offener Abstimmung durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.

 

Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, die Wahl in den Vorstand für mindestens eine Amtsperiode anzunehmen.

 

Bei eintretenden Vakanzen sind an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen zu treffen.

Art. 29

Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Statuten und Vereinsbeschlüsse. Er leitet den Verein und wahrt dessen Interessen. Er tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.

Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeiten fallen, insbesondere

  1.  vertritt er den Verein nach aussen.
  2.  führt er die laufenden Geschäfte.
  3.  verwaltet er die Vereinsgelder.
  4.  bereitet er die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.
  5.  vollzieht er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  6.  organisiert er die Kurse und Vereinsanlässe.
  7.  legt er die Beiträge für Kurse fest.
  8.  bestimmt er die Delegierten des Vereins.
  9.  bestimmt er die Organisationskomitees.

 

Der Vorstand entscheidet mit dem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Bei einem Co-Präsidium entscheidet die Person, die dem Verein länger als Aktivmitglied angehört.

 

Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Art. 30

Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen. Er/Sie leitet die Sitzungen und Versammlungen.

 

Der Präsident/die Präsidentin unterbreitet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und das provisorische Jahresprogramm für das bevorstehende Vereinsjahr.

Art. 31

Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder ein Mitglied des Vorstands vertritt den Präsidenten/die Präsidentin in dessen/deren Abwesenheit. Er/Sie erledigt die ihm vom Präsidenten/von der Präsidentin delegierten Arbeiten.

Art. 32

Der Sekretär/die Sekretärin führt neben den Mitgliederlisten auch alle Protokolle und bewahrt sie auf. Sie müssen auf jeden Fall in schriftlicher Form vorliegen.

Art. 33

Der Kassier/die Kassierin ist für das Rechnungswesen und die Mitgliederbeiträge verantwortlich.

Art. 34

Die Beisitzer/die Beisitzerinnen unterstützen in der Organisation und Durchführung der Kurse sowie Vereinsanlässe und übernehmen die ihnen vom Präsidenten/von der Präsidentin delegierten Arbeiten.

Art. 35

Die rechtliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident/die Präsidentin oder der Sekretär/die Sekretärin, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 36

Der Vorstand darf in eigener Kompetenz über Ausgaben entscheiden, die nicht im von der Mitgliederversammlung bewilligten Budget vorgesehen sind, sofern diese Ausgaben:

  1.  nicht mehr als 4% des Vereinskapitals betragen oder
  2.  maximal CHF 2'500 pro Jahr ausmachen.

 

 

3. Abschnitt: Übriges

Art. 37

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren/ Rechnungsrevisorinnen. Sie werden für eine Periode von 2 Jahren in offener Abstimmung durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie erstattet Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung und unterzeichnet die Jahresrechnung.

 

Einer der beiden Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen muss zwingend ein Aktivmitglied des Vereins sein.

Art. 38

Das Organisationskomitee (OK) für besondere Anlässe (mit erheblicher finanzieller Tragweite) und Aufgaben wird vom Vorstand bestellt. In einem OK ist stets mindestens ein Mitglied des Vorstands vertreten.

 

Die Aufgaben und Kompetenzen der OK-Mitglieder sind vom Vorstand in einem Pflichtenheft zu umschreiben.

 

Für Anlässe mit einem Budget, das die in Art. 37 erwähnte Finanzkompetenz des Vorstands überschreitet (z.B. jährlicher Concours) legt der Vorstand der Mitgliederversammlung ein separates Budget vor. Das Organisationskomitee ist für dessen Einhaltung verantwortlich und legt dem Vorstand eine Abrechnung vor, inkl. Begründung von Abweichungen.

 

Die Abrechnung von besonderen Anlässen wird durch die Rechnungsrevisoren geprüft.

Art. 39

Für Veranstaltungen und Anlässe werden die Ehrenmitglieder durch persönliche Einladung in Kenntnis gesetzt.

 

 

IV. FINANZEN

Art. 40

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

Art. 41

Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1.  Mitgliederbeiträge und Eintrittsgelder
  2.  Freiwilligen Zuwendungen
  3.  Reinerlös von Veranstaltungen
  4.  Kursbeiträge
  5.  Vermögensertrag

Art. 42

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 21 g) durch ein Einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 250.00 pro Jahr.

Art. 43

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.

 

 

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 44

 

Die Fusionierung des Vereins kann anlässlich einer Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung von wenigstens dreiviertel der anwesenden Aktivmitglieder schriftlich erfolgen.

 

Der Verein, mit dem die Fusion beabsichtigt ist, muss einen gleichwertigen Vereinszweck aufweisen.

 

Das gesamte Vereinsvermögen wird bei einer Fusionierung mit dem zu fusionierenden Verein zusammengelegt.

Art. 45

Die Auflösung des Vereins kann anlässlich einer Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung von wenigstens dreiviertel der anwesenden Aktivmitglieder erfolgen.

Art. 46

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen nach Ablösung aller Schulden und Verpflichtungen einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation oder einem gemeinnützigen Verein zugewendet.

 

Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen

 

Die vorliegenden Statuten ersetzten diejenigen vom 10. Februar 1973 und wurden an der Generalversammlung vom 28. Februar 2025 genehmigt. Die Statuten treten sofort in Kraft.

 

Bösingen, den 28. Februar 2025

 

Die Co-Präsidentin:           Die Co-Präsidentin:           Die Sekretärin:

Barbara Russiniello           Ramona Piller                   Caroline Fiesole-Salzmann

 

Statuten Reitverein der Sense (PDF)